Im zweiten Halbjahr dieses Jahres tritt Artikel der Ukraine „Über Zahlungsdienste“ in Kraft».
Das Gesetz sieht vor, dass der Zahlungsdienstleister bei der Eröffnung oder Schließung eines Kundenkontos verpflichtet ist, zu überprüfen, ob diese Person im Einheitlichen Schuldnerregister eingetragen ist.
Liegen Informationen vor, dass diese Person in diesem Register eingetragen ist, ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet, dies noch am selben Tag der im Einheitlichen Schuldnerregister angegebenen staatlichen Vollstreckungsbehörde oder dem privaten Vollstreckungsbeauftragten mitzuteilen.
Auf dieser Grundlage hat die Nationalbank der Ukraine eine Verordnung über das Verfahren zur Übermittlung von Informationen über die Eröffnung/Schließung von Konten von Nutzern, die im Einheitlichen Schuldnerregister erfasst sind, durch Zahlungsdienstleister, die Konten verwalten, an die staatlichen Vollstreckungsbehörden oder private Vollstreckungsbeamte, die amdes Vorstands der Nationalbank der Ukraine vom 13 . Juni 2022 Nr. 116 genehmigt wurde und mit Inkrafttreten des Gesetzes der Ukraine „Über Zahlungsdienste“ in Kraft tritt.
Es ist vorgesehen, dass der Datenaustausch über einen elektronischen Dienst für den Informationsaustausch erfolgt. Liegen technische Gründe vor, die diesen Austausch unmöglich machen, übermittelt der Zahlungsdienstleister dem Auftragnehmer eine Mitteilung in Papierform.
Die in den Mitteilungen gemäß dieser Bestimmung enthaltenen Informationen unterliegen dem Bankgeheimnis und dem Geheimhaltungspflicht des Zahlungsdienstleisters.

