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Besonderheiten des Vollstreckungsverfahrens während des Kriegsrechts

Das Gesetz der Ukraine Nr. 2129-IX vom 15. März 2022 „Über Änderungen in Abschnitt XIII ‚Schluss- und Übergangsbestimmungen‘ des Gesetzes der Ukraine ‚Über das Vollstreckungsverfahren‘“ ist in Kraft getreten.

Gesetzlich ist festgelegt, dass:

  • natürliche Personen Auszahlungsvorgänge von Konten vornehmen dürfen, deren Gelder gepfändet sind, sofern der Pfändungsbetrag gemäß dem Vollstreckungstitel 100.000 (einhunderttausend) Griwna nicht übersteigt;
  • juristische Personen – Schuldner Auszahlungsvorgänge von Konten vornehmen können, deren Gelder gepfändet sind, und zwar ausschließlich zur Auszahlung von Löhnen in Höhe von höchstens fünf Mindestlöhnen pro Monat und pro Arbeitnehmer dieser juristischen Person sowie zur Zahlung von Steuern, Abgaben und des einheitlichen Beitrags zur allgemeinverbindlichen staatlichen Sozialversicherung;
  • Die Pfändung von Löhnen, Renten, Stipendien und sonstigen Einkünften des Schuldners wird ausgesetzt (mit Ausnahme von Entscheidungen über die Pfändung von Unterhaltszahlungen und Entscheidungen, bei denen die Schuldner Staatsangehörige des Aggressorstaates sind).

Diese Regelung gilt auf dem Gebiet unseres Staates nur bis zur Aufhebung oder Beendigung des Kriegszustands.

Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Beziehungen mit Personen, die mit dem Aggressorstaat in Verbindung stehen:

  • wird die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt;
  • ist der Wechsel der Vollstreckungsgläubiger in Vollstreckungsverfahren untersagt, bei denen der Aggressorstaat oder Personen, die in direktem Zusammenhang mit ihm stehen, die Vollstreckungsgläubiger sind.

Diese Beschränkung gilt jedoch nicht für Personen aus dem Aggressorstaat, die sich rechtmäßig auf dem Gebiet unseres Staates aufhalten und im Einklang mit den Gesetzen der Ukraine handeln.

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