Wir hatten bereits berichtet, dass die Regierung mit dem Beschluss Nr. 198-r natürlichen Personen gestattet hat, Abhebungen von Bankkonten vorzunehmen, die von den staatlichen Vollstreckungsbehörden und privaten Vollstreckungsbeauftragten gesperrt wurden, sofern der Betrag der Zwangsvollstreckung gemäß dem Vollstreckungstitel gegen diese Person 100.000 (einhunderttausend) Griwna nicht übersteigt.
Gemäß der Verordnung Nr. 212-r „Über die Sicherstellung der Abwicklung von Zahlungen von Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen unter den Bedingungen des Kriegsrechts“ vom 11. März 2022, die vom Ministerkabinett der Ukraine erlassen wurde, ist es auch juristischen Personen – Schuldnern – gestattet, Auszahlungsvorgänge von beschlagnahmten Konten vorzunehmen.
Allerdings ausschließlich für folgende Zwecke:
- Auszahlung von Löhnen in Höhe von maximal 5 Mindestlöhnen pro Monat und pro Arbeitnehmer der juristischen Person – Schuldnerin;
- die Entrichtung von Steuern, Abgaben und des einheitlichen Beitrags zur allgemeinverbindlichen staatlichen Sozialversicherung.
Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Anforderungen liegt bei den Amtsträgern der juristischen Person – des Schuldners.
Davon kann man auf dem Gebiet unseres Staates nur bis zur Beendigung oder Aufhebung des Kriegsrechts Gebrauch machen.
Somit können juristische Personen – Schuldner – über die gepfändeten Mittel nur gemäß der oben genannten Liste verfügen.
Den Text finden Sie unter folgendem Link: https://www.kmu.gov.ua/npas/pro-zabezpechennya-zdijsnennya-rozrahunkiv-pidpriyemstv-ustanov-organizacij-v-umovah-voyennogo-stanu-212-?fbclid=IwAR0apc3J91bDmYwoYUFKoiZZuH5SQIHKbebHa3T0Ffxu46BV6VBo4AlzNkM

