Die Partner der Anwaltskanzlei „JUSTICTORS“ Oleksii Vorobiev und Andrii Zhuk haben die Unrichtigkeit der Schlussfolgerungen der Gerichte erster und zweiter Instanz in der Rechtssache zur Anfechtung der Ergebnisse einer elektronischen Auktion ausführlich begründet, was dazu führte, dass der Oberste Gerichtshof in der Besetzung des Kassationssenats des Wirtschaftsgerichts eine neue Entscheidung zugunsten der Mandanten der Anwaltskanzlei „JUSTICTORS“ – eines der führenden Finanzunternehmen und eines privaten Vollstreckungsunternehmens – erging.
Das örtliche Wirtschaftsgericht, dessen Auffassung auch das Berufungsgericht teilte, gelangte zu der unzutreffenden Schlussfolgerung, dass der aktuelle Verkaufspreis der hypothekarisch belasteten Immobilie bei einer erneuten elektronischen Versteigerung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes der Ukraine „Über das Vollstreckungsverfahren“ und nicht gemäß den Bestimmungen des Gesetzes der Ukraine „Über die Hypothek“ festgesetzt werden müsse. Darüber hinaus haben die Gerichte fälschlicherweise festgestellt, dass die Verwertung von hypothekarisch belasteten Immobilien durch Verkauf in einer elektronischen Auktion zur Vollstreckung eines Gerichtsurteils in der in Abschnitt V des Gesetzes der Ukraine „Über die Hypothek“ und in der Verordnung über die Verwertung beschlagnahmter Vermögenswerte festgelegten Weise ausschließlich möglich ist, wenn der Hypothekengläubiger eine Klage auf Zwangsvollstreckung in das hypothekarisch belastete Objekt erhoben hat und dieser Klage vom Gericht stattgegeben wurde.
Der Oberste Gerichtshof hat jedoch in seiner Entscheidung vom 17. November 2021 in der Rechtssache Nr. 902/182/21 in der Besetzung des Richterkollegiums des Kassationsgerichts für Wirtschaftsangelegenheiten insbesondere darauf hingewiesen, dass Artikel 51 des Gesetzes der Ukraine „Über das Vollstreckungsverfahren“ Besonderheiten bei der Zwangsvollstreckung in verpfändetes Vermögen vorsieht. Das Gesetz besagt, dass die Zwangsvollstreckung in das Hypothekenobjekt vom Vollstreckungsbeamten unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gesetzes der Ukraine „Über die Hypothek“ durchgeführt wird. Somit handelt es sich bei dieser Vorschrift um eine Verweisungsnorm, die dem Vollstreckungsbeamten die Befugnis erteilt, bei der Verwertung des Hypothekengegenstands im Vollstreckungsverfahren aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung über die Beitreibung der Forderung die Bestimmungen des Gesetzes der Ukraine „Über die Hypothek“ anzuwenden, welche die Besonderheiten der Zwangsvollstreckung in den Hypothekengegenstand auf gerichtlichem Wege gemäß dem Gesetz der Ukraine „Über die Hypothek“ regeln.
Aus dem Wortlaut von Artikel 41 Absatz 1 des Gesetzes der Ukraine „Über die Hypothek“ geht hervor, dass die Verwertung des Hypothekengegenstands, auf den aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder einer notariellen Vollstreckungsklausel die Zwangsvollstreckung gerichtet ist, sofern in der gerichtlichen Entscheidung nichts anderes vorgesehen ist, durch Verkauf in einer öffentlichen Versteigerung, einschließlich in Form einer elektronischen Auktion, erfolgt, im Rahmen des im Gesetz der Ukraine „Über das Vollstreckungsverfahren“ vorgesehenen Vollstreckungsverfahrens unter Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes.
Darüber hinaus sind bei der Entscheidung über die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts, das im Anschluss an eine elektronische Auktion geschlossen wurde, die auf Klage eines Teilnehmers der elektronischen Auktion hin angestrengt wurde, sind alle Parteien des Rechtsgeschäfts als Beklagte beizuladen (eine ähnliche Schlussfolgerung findet sich in der Entscheidung der Großen Kammer des Obersten Gerichts vom 05.06.2018 in der Rechtssache Nr. 910/856/17). Diesen Standpunkt vertritt der Oberste Gerichtshof auch in seinen Beschlüssen vom 06.02.2018 in der Rechtssache Nr. 911/845/17 und vom 14.03.2018 in der Rechtssache Nr. 910/1454/17, in denen festgestellt wird, dass die Veräußerung von Vermögenswerten im Rahmen der streitigen elektronischen Auktion zu den Kaufverträgen gehört, die eine multilaterale Rechtshandlung darstellen, und dass bei der Einreichung einer Klage auf Anfechtung diese Klage gegen die übrigen Parteien dieser Rechtshandlung zu richten ist, mit denen ein materiell-rechtlicher Streit besteht, und diese Parteien an dem Verfahren zu beteiligen sind. Als Beklagte in der Sache wird neben den Organisatoren der elektronischen Auktion auch die Person hinzugezogen, die als deren Gewinner anerkannt wurde.
Somit bilden die Teilnehmergruppe, bestehend aus dem Verkäufer, dem Auktionsgewinner und dem Auktionsveranstalter, die ordnungsgemäße Zusammensetzung der Streitparteien im Rechtsstreit um die Ungültigerklärung der Auktion und ihrer Ergebnisse (diese Schlussfolgerung wurde in der Entscheidung des Obersten Gerichts vom 05.03.2020 in der Rechtssache Nr. 14/325″b“ getroffen wurde und später vom Obersten Gerichtshof in den Beschlüssen vom 18.08.2020 in der Rechtssache Nr. 5023/4363/12 sowie vom 16.09.2020 in der Rechtssache Nr. 5006/5/39б/2012 bestätigt wurde).
Den Wortlaut des Beschlusses finden Sie unter folgendem Link: https://reyestr.court.gov.ua/Review/101424078

